Gartenordnung

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Nutzung:

Der Unterpächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen, er darf nicht einseitige Kulturen anbauen. Der Anbau von Nutz- und Ziergewächsen soll in einem harmonischen Verhältnis zur Gesamtbepflanzung stehen.

Der Garten darf nur vom Unterpächter mit seinen Familienangehörigen zur Versorgung des eigenen Haushalts bewirtschaftet werden. In Krankheitsfällen und während des Urlaubs kann fremde Hilfe zur Instandhaltung und Bewirtschaftung des Gartens in Anspruch genommen werden. Jede gewerbliche Betätigung im Kleingarten ist verboten.

Einfriedung:

Die Umzäunung und die Gemeinschaftsanlage sind in gutem Zustand zu erhalten. Bei vorhandenen Hecken ist auf einen einheitlichen Schnitt besonders zu achten. Bei Aufgabe der Parzelle darf die Einfriedung nicht beseitigt werden. Sind bezüglich Heckenpflanzungen, Anpflanzungen von Gemeinschaftsanlagen usw. im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Landschaft Richtlinien gegeben oder liegen diesbezüglich Beschlüsse vor bzw. werden Anordnungen vom Verpächter getroffen, so sind diese auf jeden Fall zu befolgen. Im Weigerungsfalle ist der Vorstand berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Unterpächters herstellen zu lassen.

Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen:

Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht erlaubt. Nadelhölzer dürfen nicht höher als 3 m werden.

Anpflanzungen von Obstbäumen und Beerensträuchern:

Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sind niedrige Baumformen zu verwenden. Obstbäume und Beerensträucher müssen regelmäßig und sachgemäß beschnitten werden. Überständige und kranke Obstbäume sowie Sträucher sind zu beseitigen, sofern der Schaden nicht behoben werden kann.

Wichtigster Grundsatz: Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.

Wege:

Jeder Unterpächter hat die an seinen Einzelgarten grenzende Wege bis zur halben Breite von Unkraut frei und sauber zu halten, sofern der Verein nicht eine andere Regelung trifft. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten. Das Abstellen von Wohnwagen im Kleingartengelände ist verboten. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe in Ermangelung eines besonderen Umschlagplatzes mit Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und der Weg von Abfällen zu reinigen. Schäden müssen vom Verursacher beseitigt werden.

Tierhaltung:

Das Halten von Großvieh und Katzen ist verboten. Die Haltung von Kleinvieh, wie Kaninchen, Hühner, Tauben und von Bienenvölkern kann der Vorstand im Einklang mit den gesetzlichen und vertragsmäßigen Bestimmungen unter näheren Anweisungen gestatten. Durch die Tierhaltung dürfen der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden. Mitgeführte Hund sind anzuleinen. Die Tierhalter haften für Schäden.

Ruhestörung:

Jeder Unterpächter hat sich so zu verhalten, daß er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar, stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.

Alles was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden, insbesondere Lärmen, Schießen, Hundegebell. Die örtlich festgesetzten Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertagsruhe sind einzuhalten – auch im Zusammenhang mit Gartenarbeit, die Lärm verursacht.

Wasserführung:

Entwässerungsgräben oder sonstige durch eine Kleingartenanlage führende Wassergräben müssen, soweit sie die Gärten durchqueren oder begrenzen, von den Anrainern gereinigt und instand gehalten werden. Den Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht bestimmt der Vorstand. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden. Störungen der Oberflächenentwässerung oder Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen.

Brauchwasser:

Der Anschluß einer Zapfstelle im Garten an die Vereinswasserleitung begründet kein Sonderrecht. Die Erlaubnis eines solchen Anschlusses kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Unterpächter mit der Entnahme von Wasser groben Missbrauch treibt oder das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt.

Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Vereinseigenen Wasserversorgungsanlagen tragen die Unterpächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen, soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, die Unterpächter anteilsmäßig.

Der Vorstand ist zur sofortigen Abtrennung einer Zapfstelle berechtigt, wenn der Verdacht eines Wasserrohrbruches besteht. In diesem Falle kann der Unterpächter einen Wiederanschluss erst dann beantragen, wenn er den Schaden fachgerecht auf eigene Kosten behoben hat.

Für die Aufstellung von Pumpen und das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag bei dem Vorstand zu stellen, sie müssen mindestens 10 Meter von Toiletten entfernt sein. An jeder Pumpe muß ein Schild  >>Kein Trinkwasser<< angebracht werden, sofern die Eignung als Trinkwasser nicht Sachverständigerseits festgestellt worden ist.

Abwässer:

Abwässer müssen störungsfrei im Garten beseitigt werden. Mit dem Wasser aus pauschal abzurechnenden Zapfstellen ist sparsam umzugehen. Anweisungen des Vorstandes sind zu befolgen. Aborte, Dung- und Abfallgruben sind so anzulegen, daß sie andere nicht stören. Auch bei der Entleerung darf keinerlei Belästigung hervorgerufen werden. Sie müssen abgedeckt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

Abfallbeseitigung:

Zur Reinhaltung der Luft ist das Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde gestattet. Die jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

Bekämpfung von Schädlingen:

Der Unterpächter ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen sowie von Unkraut, mitzuwirken. Dabei entstehende Kosten hat er anteilig oder, soweit sie nur seinen Garten betreffen, allein zu tragen.

Fachliche Weisungen:

Jeder Unterpächter ist verpflichtet, den fachlichen Weisungen des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten.

Bauanträge:

Der Unterpächter ist verpflichtet, vor Beginn jeglicher Bauarbeiten die Genehmigung des Vorstandes und des Bauordnungsamtes einzuholen. Bauten müssen fachgerecht hergestellt und so beschaffen sein, daß sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpassen. Die Laube ist in gutem Zustand zu halten.

Gemeinschaftseinrichtungen:

Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind von allen Benutzern zu schonen. Der Unterpächter haftet für Schäden, die von ihm, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.

Diese Gartenordnung gilt als Teil des Unterpachtvertrages und der Satzung des Verein.